BFSG-Ausnahmen: Wer ist wirklich vom Gesetz befreit?
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme im Detail
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern UND unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind von den meisten BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Ein Solo-Selbständiger mit 3 Mio. EUR Umsatz ist NICHT ausgenommen. Und: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
B2B vs. B2C: Wann greift das BFSG nicht?
Das BFSG schützt Verbraucher – also B2C. Reine B2B-Angebote (z.B. ein Großhandels-Portal nur für registrierte Händler) sind formal nicht betroffen.
Aber: Wenn deine Webseite sowohl B2B als auch B2C bedient, gilt das BFSG für den B2C-Teil. Und: Die EU-Richtlinie könnte in Zukunft auf B2B ausgeweitet werden.
Unverhältnismäßige Belastung als Ausnahme
Das BFSG erlaubt Ausnahmen wenn die Umsetzung eine 'unverhältnismäßige Belastung' darstellt. Aber: Diese Ausnahme ist eng gefasst. Du musst nachweisen dass die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Und du musst trotzdem die Maßnahmen umsetzen die verhältnismäßig sind.
Bestandsschutz und Übergangsfristen
Für Dienstleistungsverträge die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist. Diese Verträge müssen spätestens ab dem 28.
Juni 2030 BFSG-konform sein. Aber: Neue Verträge und Änderungen an bestehenden Diensten müssen sofort konform sein.
Häufig gestellte Fragen
Weiterlesen
Ist deine Webseite BFSG-konform?
Finde es in 30 Sekunden heraus – kostenloser Schnellcheck mit sofortigem Ergebnis.
Jetzt kostenlos prüfen →